Unsere AGB

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SBC Franken

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1.) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstigen Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.) Alle mündlichen Vereinbarungen, Beratungen, Erklärungen, Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch insoweit, als derartige Erklärungen, Beratungen, Zusicherungen und dergleichen von unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen abgegeben werden.
3.) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von uns bestätigten bzw. ausgeführten Auftrag zugegangen sind.
§ 2 Angebote und Preise
1.) Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.) Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Montage zuzüglich der aktuellen Steuern und / oder andere öffentliche Abgaben der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
3.) Treten bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Dies gilt
jedoch nur für Preisanpassungen bis zu 3 %. Bei höheren Sätzen ist
eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche
Vereinbarung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht zustande,
haben wir das Recht, uns vom Vertrag zu lösen.
4.) Für Aufträge, für die keine individuelle Preisvereinbarung
getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise.
§ 3 Maße und Gewichte
Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Katalogen,
Prospekten, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen
stellen nur annähernde Vorgaben dar. Weichen die von uns
ausgelieferten Waren von diesen Angaben ab, berechtigt dies den
Kunden in keinem Falle und aus keinem Rechtsgrund zu
Ersatzansprüchen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1.) 30% nach Auftragsbestätigung, 70% 5 Tage vor Lieferung. Wir
sind berechtigt, vor Lieferung eine Zahlungsbürgschaft zu verlangen.
Abweichende Bedingungen nach besonderer Vereinbarung.
2.) Sämtliche Zahlungen sind in EURO spesen- u. gebührenfrei zu
leisten.
3.) Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto zu erfolgen.
4.) Bei Überschreitung des Zahlungstermines sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
5.) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns
vor. Die Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf
einem unserer Konten als vorgenommen.
6.) Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere
Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und
danach auf Forderungen angerechnet. Beim Bestehen mehrerer
Forderungen erfolgt die Anrechnung entsprechend den
Bestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB.
7.) Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder
Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung des Konkurs,
Vergleichsverfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbe-
dingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden
unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung –
sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Barvorauszahlung auszuführen, nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt ist. Wenn der Kunde einen
Anspruch (z. B. aus einem Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir
berechtigt, unsere Ansprüche gegen seine Ansprüche aufzurechnen.
Dies gilt auch dann, wenn andererseits Zahlung in Wechseln
vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche zu
verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei mit Wertstellung
abgerechnet wird.
§ 5 Liefer- und Abnahmebedingungen.
1.) Die von uns angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine sind
als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
2.) Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von
unvorhersehbaren Hindernissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik
und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Betriebs-
störungen, angemessen. Dies gilt auch, wenn die genannten
Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Sobald uns
solche Umstände bekannt werden, werden wir bemüht sein, unseren
Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten.
3.) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftrags-
bestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungsein-
zelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetz-
ungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
4.) Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn
die zu liefernden Waren bis zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlassen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenbatterie Center Franken GmbH
haben oder wir die Anzeige der Versandbereitschaft abgeschickt
haben. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig.
5.) Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termines
gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 3 Wochen
aufzufordern, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer
angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab,
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn
ohne Interesse ist.
6.) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht
rechtzeitigen Abruf oder nicht rechtzeitige Schaffung von
Voraussetzungen für eine zügige und gefahrlose Anlieferung), so sind
wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von längstens 1 Woche
berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und /
oder die Ware ggf. auch in unfertigem Zustand zu liefern oder von
dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen. Nicht rechtzeitige oder unvollständige
Abnahme berechtigt uns, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden
zu lagern oder zu versenden – die Ware gilt damit als abgenommen.
§ 6 Gefahrenübergang, Versand
1.) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem
Verlassen des Lagers beim Hersteller auf den Kunden über. Dies gilt
auch bei einem zufälligen Untergang oder einer zufälligen
Verschlechterung der zu liefernden Waren. Bei vom Kunden zu
vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits
mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2.) Dies gilt auch für Teillieferungen und/oder auch dann, wenn wir
die Auslieferung mit eigenem Fahrzeug vornehmen.
3.) Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine
Kosten gegen Lager, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.) Der Kunde gewährt uns bis zur Erfüllung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung (einschl. sämtlicher Forderungen aus
laufender Rechnung) die in den folgenden Punkten im Einzelnen
spezifizierten Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20
% übersteigt.
2.) Die Ware bleibt unser Eigentum. Erlischt unser (Mit-) Eigentum
durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(zum Rechnungswert der Vorbehaltsware) auf uns übergeht. Der
Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns
das (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“
bezeichnet.
3.) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung berechtigt und ermächtigt. Der Kunde hat
sicherzustellen, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns
übergeht.
4.) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der
Ware zustehende Kaufpreisforderung einschl. Nebenrechten an uns
ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist ungeachtet
der nicht offenzulegenden Abtretung zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Wir haben das
Recht, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die
Forderung selbst einzuziehen. Jegliche Weiterveräußerung wird
unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung nicht bereits an Dritte abgetreten sind.
5.) Der Kunde hat die für uns eingezogenen Beträge sofort an uns
abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
6.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde
unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
7.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kunden auf Erfüllung in
Anspruch zu nehmen und gem. § 326 BGB vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Bruttoauftrags-
wertes. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns stellt, soweit
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, keinen Rücktritt vom
Vertrag dar.
8.) Wir haben das Recht, die mit dem Eigentumsvorbehalt belegte
Ware oder die an ihre Stelle getretenen Güter jederzeit zu besichtigen.
Der Kunde gestattet unwiderruflich das Betreten seiner Räume zu
diesem Zweck und das Wegnehmen der gelieferten Ware, ohne dass
hierin eine verbotene Eigenmacht liegt.
9.) Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen bleibt unser Eigentums-
vorbehalt unabhängig von der Scheckzahlung bis zur Einlösung des
Wechsels durch den Kunden bestehen.
§ 8 Gewährleistung
1.) Unsere Gewährleistungspflicht ist davon abhängig, dass der
Kunde der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht
unverzüglich nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Überprüfung dabei nicht entdeckt werden konnten, sind uns
unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Tagen nach ihrer
Entdeckung, zu melden.
2.) Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf die Fehlerfreiheit und
ggf. von uns schriftlich zugesicherte Eigenschaften entsprechend
dem jeweiligem Stand der Technik und auf die in unseren
Verkaufsunterlagen spezifizierten Ausführungen, nicht jedoch für
vom Kunden vorgenommene Änderungen/Ergänzungen, auch dann
nicht, wenn wir diese Änderung/ Ergänzung auf Veranlassung des
Kunden selbst vorgenommen haben.
3.) Im Falle eines von uns zu vertretenden Fehlers oder des Fehlens
einer von uns ausdrücklich und schriftlich zugesicherten Eigenschaft
sind wir nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
berechtigt. Im Falle einer Nachbesserung / Ersatzlieferung sind wir
verpflichtet, die zum Zweck der Nachbesserung / Ersatzlieferung
erforderlich werdenden Aufwendungen zu übernehmen, jedoch
beschränkt auf den Wert des jeweiligen mangelhaften Teils bzw. der
mangelhaften Lieferung/Leistung.
4.) Sind wir zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich die Nachbesserung/Ersatzlieferung über
uns gesetzte angemessene Fristen verbunden mit einer
Ablehnungsandrohung – hinaus, dann ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Dies gilt auch
in dem Fall, in dem wir die uns obliegende Nachbesserungs- bzw.
Ersatzleistungspflicht schuldhaft verletzen.
5.) Für andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Ersatz des mittelbaren Schadens, haften wir nur insoweit, als der
Kunde nachweist, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben, und soweit der Kunde durch die
schriftliche Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher
Schäden abgesichert ist.
6.) Die Dauer der Gewährleistung beträgt 24 Monate, gerechnet
vom Tage der Lieferung an.
7.) Für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung und/oder
Behandlung eintreten, dies gilt insbesondere bei Nichtbeachtung
unserer Montage- und Bedienungsanleitungen, Transport- und
Pflegeanleitungen sowie nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
natürliche Abnutzung u.ä., übernehmen wir keine Haftung, es sei
denn, der Kunde weist uns nach, dass derartige Schäden von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
8.) Unsere Kunden sind verpflichtet, in jedem Fall der
Weiterveräußerung unserer Produkte ihre Abnehmer auf unsere
einschlägigen Unterlagen gem. Abs. 7 sowie die relevanten
Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbeding-
ungen, insbesondere die Gewährleistungs- und Haftungsbestim-
mungen, hinzuweisen. Für Schäden, die auf eine unvollständige
und/oder fehlerhafte Information der Abnehmer unserer Kunden
zurückzuführen sind, haften wir nur dann, wenn uns der Kunde
nachweist, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
9.) Sofern wir auf besonderen Wunsch über unsere Lieferver-
pflichtungen hinaus Planungshilfen und Beratungen übernommen
haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich
fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu
erstellen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist
ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch uns verursacht
wurde.
10.) Die Garantiebedingungen und -zeiten für unsere Produkte
richten sich immer nach den Herstellerangaben. Garantiebeding-
ungen in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen
Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung
behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produktes prüfen
zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es
Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu bringen oder die
Reparatur zu veranlassen. Kosten der Garantieleistungen übernimmt
der Hersteller des von ihm bestätigten u. defekten Produktes.
§ 9 Haftung
1.) Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechts-
grund – als in § 8 aufgeführt besteht nicht, es sei denn, der Kunde
weist uns grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nach. Dies
gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungs-
hilfen.
2.) Ansprüche gem. Abs. 1 verjähren innerhalb der zugesagten
Gewährleistungsfristen, spätestens jedoch innerhalb der
Gewährleistungsfrist gem. § 8,Abs.6.
3.) Im Fall eines Sach- und Personenfolgeschadens ist unsere
Haftung auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers
beschränkt. Auf Anfrage können wir unseren Kunden den Namen des
Versicherers sowie die zur Verfügung stehende Deckungssumme
mitteilen. Weitergehende Ansprüche sind, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 10 Gerichtsstand – Sonstiges
1.) Gerichtsstand ist der Sitz des für unseren Geschäftssitz
zuständigen Gerichts, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheck-
prozesse. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für
seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
2.) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist Bayreuth.
3.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten uneingeschränkt
gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des
Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
4.) Es gilt ausschl. deutsches Recht. Die Anwendung der
einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen (BGBI.I, S. 856) sowie über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI.I, S.
868) ist ausgeschlossen.
5.) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
 
Stand 01.02.2023